Änderungen der Quotenregelung ab 1. Jänner 2024

Was ist unter der Quote zu verstehen?

Abgabepflichtige, welche sich durch berufsmäßige Parteienvertreter (Steuerberater, Anwälte, Notare) vertreten lassen, können längere Abgabefristen für ihre Jahressteuererklärungen (Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) in Anspruch nehmen, indem die Parteienvertreter die Abgabepflichtigen „auf ihre Quote nehmen“. Statt der gesetzlich normierten Frist per 30. Juni des Folgejahres (für elektronisch eingereichte Steuererklärungen) wird die Frist dann bis Ende März des zweitfolgenden Jahres verlängert, wobei eine vorzeitige Abberufung der Steuererklärungen in gewissen Fällen möglich ist.

Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erklärt werden und dem Lohnsteuerabzug zu unterziehen sind, sind von der Quotenregelung ausgenommen.

Anmeldung zur Quote

Bislang konnten Steuerberater einzelne Abgabenpflichtige ohne Befristung auf ihre Quote nehmen.

In der neuen Quotenregelung haben Steuerberater bis zum 30. Juni des Folgejahres die Steuernummern der Abgabepflichtigen elektronisch anzumelden. Nach dem 30. Juni des Folgejahres können Abgabepflichtige nur in gewissen Fällen auf die Quote genommen werden, z. B. beim Vertreterwechsel, bei rückwirkenden Umgründungen, beim Finanzamt-Zuständigkeitswechsel oder bei Erteilung der Steuernummer der Abgabepflichtigen nach dem 30. Juni des Folgejahres. Nicht mehr möglich ist eine verspätete Aufnahme in die Quote von Abgabepflichtigen, die bereits eine Steuernummer hatten und sich bislang nicht vertreten ließen.

Kürzere Fristen für Erklärungen von Personengesellschaften und Miteigentümerschaften

Für Steuererklärungen von Personengesellschaften (OG, KG, GesbR) und vermietenden Miteigentumsgemeinschaften gelten in der neuen Quotenregelungen kürzere Abgabefristen sowohl für die Einkünfte-Erklärungen als auch für die Umsatzsteuererklärungen. Diese Erklärungen sind bis zum 30. November des Folgejahres bzw. spätestens bis zum 31. Jänner des zweitfolgenden Jahres abzugeben.

Quelle: http://www.ris.bka.gv.at

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