Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/2028 wurden zahlreiche Änderungen im österreichischen Steuer-, Sozialversicherungs- und Lohnverrechnungsrecht beschlossen. Die meisten Neuerungen treten mit 1. Jänner 2027 bzw. 1. Jänner 2028 in Kraft und betreffen Arbeitgeber ebenso wie Arbeitnehmer.
Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Homeoffice / Telearbeit
Die steuerliche Begünstigung des bisherigen Telearbeitspauschales entfällt ab 2027. Zahlt der Arbeitgeber weiterhin eine entsprechende Pauschale aus, ist diese grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Die steuerliche Begünstigung für ergonomisch geeignetes Homeoffice-Mobiliar bleibt grundsätzlich bestehen. Aufwendungen für Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung können weiterhin bis zu 300 Euro pro Kalenderjahr als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Die Nachweisregelungen ändern sich: Der bisher erforderliche Nachweis von mindestens 26 Telearbeitstagen und die Erfassung der Telearbeitstage im Lohnzettel entfallen. Auf Verlangen der Finanzverwaltung muss jedoch eine schriftliche Telearbeitsvereinbarung mit dem Arbeitgeber vorgelegt werden können.
Familienbonus Plus
Die Aufteilung des Familienbonus Plus zwischen zwei anspruchsberechtigten Personen wird ab 2027 eingeschränkt.
Lebt im Haushalt kein Kind unter vier Jahren, ist grundsätzlich nur noch eine Aufteilung im Verhältnis 50:50 oder 75:25 möglich. Eine vollständige Berücksichtigung bei nur einer der beiden anspruchsberechtigten Personen ist in diesen Fällen nicht mehr vorgesehen.
Für Kinder unter vier Jahren sowie in bestimmten weiteren Fällen bleibt weiterhin eine Aufteilung von 100:0 oder 50:50 möglich.
Sozialversicherung
Mehrere Änderungen führen zu höheren Sozialversicherungsbeiträgen:
- Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt 2027 unverändert bei 551,10 Euro monatlich.
- Die Höchstbeitragsgrundlage wird 2027 und 2028 zusätzlich zur regulären Anpassung angehoben.
- Zahlungen, die bisher als beitragsfreies Telearbeitspauschale behandelt wurden, sind ab 2027 grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.
- Die ermäßigten Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen werden schrittweise abgeschafft.
Entlastung für Arbeitgeber
Eine positive Nachricht gibt es ab 1. Jänner 2028:
Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds wird von 3,7 % auf 2,7 % gesenkt. Gleichzeitig entfällt jedoch die bisherige Befreiung vom Dienstgeberbeitrag für Arbeitnehmer über 60 Jahre. Dadurch fällt die tatsächliche Entlastung für Unternehmen mit älteren Beschäftigten geringer aus.
Altersteilzeit
Bereits ab 1. November 2026 gelten für neue Altersteilzeitvereinbarungen strengere Förderbestimmungen. Unter anderem werden die förderfähige Beitragsgrundlage und der vom Arbeitsmarktservice ersetzte Anteil reduziert.
Unternehmen, die entsprechende Modelle planen, sollten die neuen Bestimmungen frühzeitig berücksichtigen.
Mehr Verantwortung bei der Auswahl von Auftragnehmern
Zur Bekämpfung von Sozialbetrug werden die Haftungsbestimmungen ab 1. Jänner 2027 verschärft.
Auftraggeber können künftig auch für Lohnsteuer und Umsatzsteuer haften, wenn sie bei der Auftragserteilung wussten oder wissen mussten, dass es sich beim Auftragnehmer oder einem nachfolgend beauftragten Unternehmen um ein Scheinunternehmen handelt.
Die Haftung kann auch Unternehmen in nachfolgenden Auftragnehmerketten betreffen und wird durch die rechtskräftige Feststellung als Scheinunternehmen begründet.
Unser Tipp
Viele der neuen Regelungen erfordern rechtzeitige Anpassungen in der Lohnverrechnung sowie eine Überprüfung bestehender Prozesse und Vereinbarungen.
Wir beobachten die weiteren Entwicklungen laufend und unterstützen Sie gerne dabei, die Änderungen rechtzeitig und korrekt umzusetzen.
Haben Sie Fragen?
Das FAS-Team steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Quelle: Budgetbegleitgesetz 2027–2028 – BGBl. I Nr. 62/2026 (RIS)
