Um Ihr Unternehmen vor dem Jahresende 2024 steuerfit zu machen, möchten wir Sie rechtzeitig darauf aufmerksam machen, dass Sie einige Möglichkeiten zum Steuersparen nutzen können. Alle Jahre wieder sollten Sie diese zum Jahreswechsel prüfen.
Um den richtigen Anreiz zu schaffen, haben wir Ihnen einige Steuerspartipps zusammengefasst, die für Sie relevant sein könnten:
- Steuersparen – Durch Vorziehen der Ausgaben und Verschiebung der Einnahmen
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch das Vorziehen von Ausgaben (Anzahlungen z.B.: Akonto auf Wareneinkäufe) und durch das Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte lenken. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr anzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. - Nachzahlungen SVS (vormals GSVG)
Die Finanz erkennt bei EAR eine Vorauszahlung an, wenn diese der Höhe der voraussichtlichen Nachzahlungen für das betreffende Jahr entsprechen. D.h. wenn es für das Jahr 2024 voraussichtlich eine Nachzahlung im Jahr 2025 geben wird, kann die Vorauszahlung bereits 2024 erfolgen. Somit wird der Gewinn im Jahr 2024 reduziert. - Betriebliche Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind bis zu 10% des Gewinnes des lfd. Jahres als Betriebsausgaben absetzbar und kürzen somit die Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage.
Darüber hinausgehende Spendenbeträge können als Sonderausgaben abgesetzt werden. Die Empfänger der Spenden müssen am Tag der Spende in der Liste des BMF aufscheinen. - Gewinnfreibetrag – Investieren Sie noch 2024
Bis zu einem Gewinn von 33.000,00 € erhalten Sie ohne Investition schon den Grundfreibetrag von 15%. Übersteigt der Gewinn 33.000,00 € so steht der Grundfreibetrag nur insoweit zu, wenn dieser durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist.
Abhängig vom steuerlich zu erwartenden Gewinn des Jahres 2024, sollte die Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter (Körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 Einkommensteuergesetz, wenn sie ab der Anschaffung mindestens vier Jahre dem Betrieb gewidmet werden) vor dem Jahresende ins Auge gefasst werden. Für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des Gewinnfreibetrages herangezogen werden, kann kein IFB geltend gemacht werden.
Es gilt eine Behaltefrist von mind. 4 Jahren, das ist auch bei Betriebsveräußerung oder der Pensionsplanung zu beachten.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag beträgt:- 13% bis zu einem Gewinn von 178.000 €
- 7% für den Gewinnanteil zw. 178.000 und 353.000 €
- 4,5% für dem Gewinnanteil zw. 353.000 und 583.000 €
Tipp: Durch eine Prognoserechnung für das Jahr 2024 kann die steuerlich optimale Höhe der notwendigen Investitionen rechtzeitig ermittelt werden. Wir helfen Ihnen gerne dabei!
- Der neue Investitionsfreibetrag ab 1.1.2023 (IFB)
Zusätzlich zur Abschreibung gibt es einen Investitionsfreibetrag in Höhe von 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, die als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Bei Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5% und beträgt somit 15%. Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren geltend gemacht werden. Eine weitere Voraussetzung sind betriebliche Einkünfte, welche nicht durch Pauschalierung ermittelt wurden.
Für folgende Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden:- Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird
- Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Gebäudeabschreibung)
- geringwertige Wirtschaftsgüter
- unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science)
- gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Anlagen die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen (Verordnungsermächtigung)
- Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter 1.000,00 €
Wenn ein Wirtschaftsgut bis spätestens 31.12.2024 angeschafft wird und der Anschaffungswert nicht (netto) 1.000,00 € übersteigt, darf es noch im selben Jahr voll abgeschrieben werden. Achtung: in diesem Fall kann das Wirtschaftsgut nicht für den Gewinnfreibetrag als begünstigtes Wirtschaftsgut berücksichtigt werden. - Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen
Eine Absetzung für Abnutzung kann ab der Inbetriebnahme geltend gemacht werden.
Erfolgt die Inbetriebnahme der neuen Anlage noch kurzfristig bis zum 31.12.2024, steht eine Halbjahres-AfA zu (auch wenn die Zahlung erst im Jahr 2025 erfolgt). - Degressive Abschreibung
Für bestimmte Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30% vom jeweiligen Buchwert erfolgen. Bei Inbetriebnahme in der 2. Jahreshälfte steht grundsätzlich der Halbjahressatz (max 15%) zu. Die degressive Abschreibung führt bei Wirtschaftsgütern mit höherer Nutzungsdauer zu Liquiditätsvorteilen. - Homeoffice für Selbstständige: Arbeitsplatzpauschale
Seit dem Jahr 2022 können Selbstständige pauschal bis zu 1.200,00 € pro Jahr als Betriebsausgaben für Strom, Heizung, Absetzung für Abnutzung von Anlagevermögen etc. geltend machen, wenn zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit nicht bereits ein anderer Raum zur Verfügung steht. Die Arbeitsplatzpauschale kann zudem auch bei der Anwendung einer Basispauschalierung und der Kleinunternehmerpauschalierung geltend gemacht werden, sie gilt nicht für ein echtes Arbeitszimmer! Im Zuge der Jahresabschlusserstellung wird von uns gerne individuell geprüft, ob eine solche Pauschale bei Ihnen möglich ist. - Jahreskarte für Selbständige / Fahrtkosten
Selbständige können 50% ihrer Ausgaben für Wochen-, Monats-, und Jahreskarten für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgaben absetzen und somit Steuern sparen, sofern die Karte auch für betriebliche Fahrten genutzt wird. Dieser Abzug steht auch jenen zu, die die Basispauschalierung in Anspruch nehmen (z.B. Geschäftsführer). - Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden (Betriebs- und im Privatvermögen)
Für Gebäude, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, gibt es eine beschleunigte AfA. Der bisherige Abschreibungsprozentsatz lag bei 2,5% bzw. 1,5%, bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden.
Nun kann höchstens das Dreifache des bisherigen Prozentsatzes (also 7,5% bzw. 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (5% und 3%) abgeschrieben werden.
Ab dem zweitfolgenden Jahr gelten wieder die ursprünglichen %-Sätze. Die Regelung zur Halbjahresabschreibung ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
Wir helfen Ihnen bei allen wichtigen Fragen persönlich oder online gerne weiter, um die steuerlichen Vorteile geltend machen zu können.
