Mit 1. Jänner 2026 wurde die Auftraggeberhaftung im Baubereich erweitert. Was auf den ersten Blick wie eine weitere gesetzliche Anpassung wirkt, hat in der Praxis erhebliche Auswirkungen – insbesondere für Unternehmen, die Bauleistungen an Subunternehmer weitergeben oder grenzüberschreitend tätig sind.
Unternehmen, die Bauleistungen ganz oder teilweise an andere Unternehmen weitergeben, können unter bestimmten Voraussetzungen für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängige Abgaben ihrer Subunternehmer haften. Die Neuregelung betrifft sowohl laufende als auch bereits bestehende Vertragsverhältnisse.
Was bedeutet Auftraggeberhaftung
Die Auftraggeberhaftung verpflichtet Unternehmen, bei der Vergabe bzw. Weitergabe von Bauleistungen für bestimmte Abgaben des beauftragten Unternehmens einzustehen.
Konkret kann der Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen für
- Sozialversicherungsbeiträge sowie
- lohnabhängige Abgaben
des Subunternehmens haftbar werden.
Wie lässt sich das Haftungsrisiko vermeiden
Zentrale Maßnahme zur Haftungsvermeidung bleibt die Prüfung der HFU-Liste (Liste haftungsfreistellender Unternehmen).
Befindet sich das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Zahlung des Werklohns in der HFU-Liste, tritt keine Auftraggeberhaftung ein.
Ist das Subunternehmen nicht in der HFU-Liste enthalten, richtet sich der Umfang der Haftung nach der Art der tatsächlich erbrachten Leistung.
Bauleistung oder Arbeitskräfteüberlassung – ein zentraler Unterschied
Der Umfang der Auftraggeberhaftung hängt maßgeblich davon ab, ob eine Bauleistung oder eine Leistungserbringung in Form von Arbeitskräfteüberlassung vorliegt. Entscheidend ist dabei nicht allein die vertragliche Bezeichnung, sondern die tatsächliche Durchführung.
1. Erbringung von Bauleistungen
Liegt eine klassische Bauleistung vor, haftet der Auftraggeber:
- für Sozialversicherungsbeiträge bis zu 20 % und
- für lohnabhängige Abgaben bis zu 5 %
des geleisteten Werklohns.
Damit ergibt sich ein mögliches Haftungsvolumen von bis zu 25 % des Werklohns.
Die Haftung kann vermieden werden, wenn 25 % des Werklohns an das Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung (DLZ-AGH) der Österreichischen Gesundheitskasse abgeführt werden.
2. Arbeitskräfteüberlassung
Wird die Leistung als Arbeitskräfteüberlassung eingestuft, ist eine deutlich höhere Haftung vorgesehen. In diesem Fall haftet der Auftraggeber:
- für Sozialversicherungsbeiträge bis zu 32 % und
- für lohnabhängige Abgaben bis zu 8 %
des Werklohns.
Das Haftungsvolumen kann somit insgesamt bis zu 40 % des Werklohns betragen. Zusätzlich sind die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) zu beachten.
Warum die korrekte Qualifikation besonders wichtig ist
In der Praxis stellt die richtige Qualifikation des Auftrags eines der größten Haftungsrisiken dar. Maßgeblich ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern unter anderem:
- Wer erteilt Weisungen?
- Wer stellt die Arbeitsmittel zur Verfügung?
- Wer trägt die Verantwortung für das Arbeitsergebnis?
Vor diesem Hintergrund kommt der korrekten Qualifikation des Auftrags auch im Rahmen finanzpolizeilicher Kontrollen künftig erhöhte Bedeutung zu.
Besondere Relevanz bei grenzüberschreitenden Leistungen
Die erweiterten Haftungsregelungen betreffen insbesondere auch grenzüberschreitend tätige Unternehmen, etwa bei Entsendungen aus dem Ausland.
In der Praxis sind solche Unternehmen häufig nicht in der HFU-Liste eingetragen, wodurch Auftraggeber das Haftungsrisiko regelmäßig nur durch entsprechende Zahlungseinbehalte absichern können.
Weitere Risiken
Zusätzlich zur Auftraggeberhaftung können bei missbräuchlichen Gestaltungen weitere Rechtsfolgen eintreten – insbesondere nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG). Diese können über die reine Haftung für Abgaben hinausgehen.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Die erweiterte Auftraggeberhaftung gilt auch für bestehende Vertragsverhältnisse. Unternehmen sollten daher laufende Projekte und Vergabestrukturen überprüfen, insbesondere:
- Ist das Subunternehmen in der HFU-Liste enthalten?
- Liegt tatsächlich eine Bauleistung oder eine Arbeitskräfteüberlassung vor?
- Entspricht die tatsächliche Durchführung der vertraglichen Gestaltung?
Gerade bei komplexen oder grenzüberschreitenden Konstellationen empfiehlt sich eine besonders sorgfältige Prüfung.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre bestehenden oder geplanten Auftragsverhältnisse betroffen sind, unterstützen wir Sie gerne bei der ersten Einschätzung und zeigen auf, welche Punkte näher geprüft werden sollten.
Quelle: WKO
