Wichtige Informationen zur Arbeitsvertragsrecht-Novelle

Am 28. März 2024 ist die neue Arbeitsvertragsrecht-Novelle (BGBl. I Nr. 11/2024) in Kraft getreten, welche die EU-Richtlinie zu transparenten Arbeitsbedingungen umsetzt. Diese Novellierung bringt erweiterte Mindestinhalte für Dienstzettel und schriftliche Dienstverträge mit sich (§ 19 Abs. 1 Z. 57 AVRAG). Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen, d. h. die neuen Dokumente müssen nach Inkrafttreten nach den neuen Regeln erstellt werden. „Altverträge“ müssen nicht angepasst werden.

Was ändert sich?

  • Neuerungen für Dienstverträge: Ab sofort müssen Dienstverträge, auch bei kurzen Befristungen oder fallweise Beschäftigungen (§ 33 Abs. 3 ASVG), die neuen gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Bestehende Verträge (vor dem 28. März 2024) sind von dieser Regelung nicht betroffen.
  • Änderungen im Dienstverhältnis: Bei Änderungen der Dienstzetteldaten muss der Arbeitgeber dies schriftlich mitteilen (§ 2 Abs. 6 AVRAG).

Über folgende Links können Sie die aktuellen Vorlagen für Dienstzettel und -verträge herunterladen:

https://www.arbeiterkammer.at/mb_dienstzettel

https://www.wko.at/wko-muster-vorlagen

Sonderregelungen für spezielle Gruppen von Beschäftigten:

  • Freie Dienstnehmer: Neuverträge müssen zusätzliche Informationen wie Firmensitz und Tätigkeitsbeschreibung enthalten (§ 1164a ABGB).
  • Auslandsentsendung: Für Arbeitnehmer, die länger als einen Monat im Ausland arbeiten, sind erweiterte Angaben erforderlich (§ 2 Abs. 3 AVRAG).
  • Überlassene Arbeitskräfte: Zusätzliche Pflichtinhalte sind gemäß § 11 AÜG zu beachten.

Strafen: Das Nichtausstellen eines Dienstzettels kann zu Strafen zwischen € 100,00 und € 2.000,00 führen (§ 7a AVRAG). Eine „tätige Reue“ ist möglich, wenn die Dokumente nachgereicht werden.

Aus-, Fort- und Weiterbildung: Diese müssen als Arbeitszeit gelten, und die Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 11b AVRAG).

Recht auf Mehrfachbeschäftigung: Mitarbeiter dürfen weitere Jobs annehmen, sofern es nicht zu Konflikten kommt (§ 2i AVRAG).

Diskriminierungsverbot und Motivkündigungsschutz: Arbeitnehmer dürfen wegen der Ausübung ihrer Rechte nicht benachteiligt oder gekündigt werden (§ 7, § 7a, § 15 AVRAG).

Fragen oder Unklarheiten?
Wir empfehlen Ihnen, sich mit den neuen Regelungen vertraut zu machen und gegebenenfalls Anpassungen in Ihren Verträgen vorzunehmen.

Quelle: https://www.vorlagenportal.at/

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